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Verkehrssicherung bei Baumbeständen ist Eigentümerpflicht

Die Folgen der anhaltenden Hitze und Trockenheit in den vergangenen Jahren haben am sächsischen Baumbestand ihre Spuren hinterlassen. Die durchschnittlich zu geringen Niederschläge begünstigen Dürreschäden an den Bäumen und die milden Temperaturen im Winter sorgen für eine steigende Population von Schädlingen. Beides trägt auch in unserem Gemeindegebiet zu einer Schwächung und zum Absterben selbst noch junger Bäume bei.

Abgestorbene und geschädigte Bäume können eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Gerade in Sturmperioden steigt das Risiko deutlich, dass Bäume oder Baumbestandteile herabstürzen und Schäden verursachen. Die Pflicht zur Verkehrssicherung der Bäume liegt dabei beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der jeweilige Baum steht. Auch eine Vermietung oder Verpachtung des Grundstückes entbindet den Eigentümer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht. Selbst wenn diese vertraglich auf den Mieter oder Pächter übertragen wurde, obliegt dem Eigentümer eine Überwachungs- und Kontrollpflicht, damit sichergestellt werden kann, dass der Mieter oder Pächter die ihm übertragenen Pflichten erfüllt.

Es ist daher wichtig, dass Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von an Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen grenzenden Grundstücken sowie generell entlang aller öffentlichen Verkehrswege und Plätze dieser Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Bei erkennbaren Schäden an Bäumen, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen können, müssen durch den Verkehrssicherungspflichtigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ergriffen werden. Denn nur so kann verhindert werden, dass Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte sonst bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für etwaige Schäden haften müssen.

Bei der Beseitigung von Schäden an Bäumen gilt es, weiterführende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Naturschutzgesetz sowie die örtliche Gehölzschutzsatzung zu beachten. Für erforderliche Fällungen von geschützten Gehölzen, aber auch Kroneneinkürzungen ist vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde Kreischa schriftlich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Susan Kamprad
Sachbearbeiterin Umwelt & Naturschutz