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Mitteilungen des Landratsamtes

Allgemeinverfügungen zur Aufhebung von Sperrbezirken wegen Amerikanischer Faulbrut der Bienen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bienenseuchen-Verordnung wird der mit der Verfügung vom 26. März 2025 festgelegte Sperrbezirk um die Ortschaft Graupa aufgehoben. 

Der mit der Verfügung vom 10. April 2025 festgelegte Sperrbezirk um die Ortschaft Gombsen wird ebenfalls aufgehoben. 

Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen wurde ortsüblich bekanntgemacht: https://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html 

Rechtliche Gründe: 
Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Bienenseuchen-Verordnung für das Erlöschen eines Ausbruchs sind erfüllt, daher werden die beiden Sperrbezirke nach § 12 Abs. 3 Bienenseuchen-Verordnung aufgehoben. 


Pressemitteilung: Ein Bach auf dem Grundstück - was ist zu beachten?


Hinweise zum Verbot von Springmessern – Amnestieregelung
läuft bis 1. Oktober 2025

Mit der Novellierung des Waffengesetzes ist der Erwerb und Besitz von Springmessern seit dem 1. November vergangenen Jahres in Deutschland verboten. Das Verkehrs- und Ordnungsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erinnert alle Besitzer solcher Messer daran, dass sie diese noch bis zum 1. Oktober 2025 abgeben können.

Um den betroffenen Bürgern eine unkomplizierte Lösung zu bieten, wurde eine Amnestieregelung eingeführt. Die Messer können wahlweise beim Landratsamt, bei der Polizei oder bei einem berechtigten Waffenhändler abgegeben werden. Wichtig: Beim Transport muss das Messer in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Darüber hinaus weist das Verkehrs- und Ordnungsamt darauf hin, dass das Mitführen von Messern und Waffen aller Art auf öffentlichen Veranstaltungen – etwa Märkten, Konzerten oder Sportevents – grundsätzlich untersagt ist. Auch kleinere Taschenmesser oder Küchenmesser fallen unter dieses Verbot. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro oder in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Das Messerverbot wurde als Reaktion auf Angriffe im öffentlichen Raum eingeführt, die in der Vergangenheit zu Verletzungen und Todesfällen führten.

Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen. So dürfen unter anderem Gewerbetreibende, Rettungs- und Einsatzkräfte, Beschäftigte der Gastronomie sowie Jäger und Sportler Messer mitführen, sofern dies im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder Brauchtumspflege erforderlich ist.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung.

Kontakt
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Verkehrs- und Ordnungsamt
Zimmer SF 1.09 / SF 1.11
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Tel.: (03501)515-4212 / -4263 / -4210
E-Mail: waffeundjagd@landratsamt-pirna.de