Wirtschaft
Bewilligung der Überbrückungshilfe III gestartet
Der Bund hat am 17. März 2021 sein Bearbeitungsportal für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet. Damit kann die Sächsische Aufbaubank (SAB) auch mit der Bearbeitung und vollständigen Auszahlung der Hilfen beginnen. Bislang konnten nur Abschlagszahlungen direkt über das Bundesportal abgerufen werden.
Hier der Link zur zentralen Plattform zur Beantragung der Wirtschaftshilfen des Bundes.
Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert
Die andauernde Corona-Pandemie und die Sanktionen gegen Russ-land stellen große Herausforderungen für die Unternehmen dar. Die Bundesregierung unterstützt mit der Verlängerung der Überbrü-ckungshilfe IV Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, die weiterhin von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet deshalb am 15. Juni 2022 und nicht wie bisher vorgesehen am 30. April 2022.
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben und weitere Hilfen benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen. Es bleibt dabei, dass kommunale Unternehmen nicht antragsberechtigt sind.
Einzureichen sind die Anträge durch prüfende Dritte über diese Plattform (Link).
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Link).
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Links zu Soforthilfen im Freistaat Sachsen:
- Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen
- ab 10.07.2020 - klicken Sie hier
- „Sachsen hilft sofort“ - klicken Sie hier
- SAB - Sächsische Aufbaubank Linkliste - klicken Sie hier
- Sofortkredite der KfW-Bank - klicken Sie hier
- Corona-Fördermittelfinder: Als eines der Ergebnisse des sog. „Hackatons“ der Bundesregierung vom 20. zum 22. März 2020 bietet die Website wir-bleiben-liqui.de eine übersichtliche und strukturierte Suche für passgenaue Förderprogramme resp. Maßnahmen sowie eine Unterstützung für die Antragstellung für Unternehmen aller Art an. Sehr empfehlenswert: Angebote aller Förderbanken wie auch der KfW, Angebote von Bund oder Land sowie steuerliche Vorteile werden durch die Angabe u.a. des Bundeslandes oder der Unternehmensgröße passgenau selektiert.
- Informationen der Agentur für Arbeit Sachsen - klicken Sie hier
- Informationen zur Kurzarbeit - klicken Sie hier
- "Hotline Gastgewerbe & Tourismus" des DEHOGA Sachsen e.V. und LTV SACHSEN täglich von 9.00-18.00 Uhr unter 0351 / 85032250 erreichbar - LTV-Website "Corona -Kompass Tourismus"
- Soziale Träger können den Soforthilfe-Zuschuss „Soziale Organisationen“ hier beantragen
Bundesregierung | Coronavirus in Deutschland | Hilfen für Unternehmen und Selbständige - klicken Sie hier
Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der bisherigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
Mitteilung der Agentur für Arbeit Pirna
Fehler bei der Abrechnung von Kurzarbeitergeld vermeiden – rechtzeitig Abrechnung einreichen
Durch die Corona-Pandemie nutzen viele Unternehmen das Kurzarbeitergeld um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten. Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig damit zu tun und daher wenig Erfahrung mit dem Verfahren und der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes.
Aus gegebenen Anlass möchte die Agentur für Arbeit jetzt besonders darauf hinweisen, dass die monatliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes und die Beantragung der Erstattung einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss.
Konkret heißt das, wer für den Monat Mai Kurzarbeit angezeigt hatte und einen Bewilligungsbescheid erhielt, der muss bis spätestens 31. August 2020 die Abrechnung für den Monat Mai erstellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Auszahlung einreichen. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Zudem handelt es sich dabei um eine Ausschlussfrist; Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
Dies gilt auch dann, wenn gegen die Ablehnung des Kurzarbeitergeldes Widerspruch eingelegt wurde. Unabhängig vom noch laufenden Widerspruchsverfahren greift die Ausschlussfrist für den Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.
Hier die komplette Mitteilung mit weiteren Informationen (Link).
Liquiditätsprogramm für die Land- und Forstwirtschaft
Das Sächsische Staatsministerium für Land- und Forstwirtschaft (SMEKUL) hat mitgeteilt, dass seit dem 24.04.2020 das Liquiditätsprogramm für die Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen werden kann. Die Antragstellung erfolgt über die Homepage der Sächsische Aufbaubank (SAB). Die Förderrichtlinie, die Antragsformulare und weitere Informationen sind hier (Link) zu finden.
Förderempfänger können Kleinstunternehmer sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 100 Mitarbeitern folgender Tätigkeitsbereiche sein:
- Primärerzeugung landwirtschaftIicher Erzeugnisse,
- Fischerei oder Aquakultur,
- Forstwirtschaft (Waldbesitzer im Sinne von § 5 Sächsisches Waldgesetz),
- Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftIicher Erzeugnisse.
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Die von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe in Sachsen mit nicht mehr als 250 Mitarbeitern werden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung unterstützt. Der einmalige Zuschuss wird in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld gewährt. Begünstigt werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO), für die Kurzarbeit bewilligt worden ist. Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht. Der Zuschuss wird bewilligt, wenn der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung hat. Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Nachweis über die Zahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden und einer Erklärung über die zuletzt im Februar 2020 gezahlte reguläre Ausbildungsvergütung des Ausbildungsbetriebes an den Auszubildenden.
Der einmalige Zuschuss in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für 6 Wochen (1,5 Monate) kann von den Ausbildungsbetrieben ab Montag 27. April 2020 bei der Landesdirektion Sachsen beantragt werden. Die dafür erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Erläuterungen zum Hilfsprogramm stehen auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen von Freitag, 24. April 2020 an zur Verfügung. Außerdem können An- und Rückfragen zum Programm auch an das Postfach ausbildungszuschuss@lds.sachsen.de gesandt werden.
Den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) wird das Formular ebenfalls zur Verfügung gestellt, so dass es für alle Antragsteller leicht zugänglich ist.
Sonderfonds für Kulturveranstalter wird in Sachsen auf den Weg gebracht
Antragsverfahren über Sächsische Aufbaubank
Sachsen startet die Umsetzung des Sonderfonds fürKulturveranstaltungen des Bundes. Der Vereinbarung hat das Sächsische Kabinett am 01.06.2021 zugestimmt. Bewilligungsstelle im Freistaat Sachsen soll die Sächsische Aufbaubank (SAB) sein. Der Bund stellt mit dem Sonderfonds insgesamt 2,5 Milliarden Euro für Veranstalter bereit. Die Förderung erfolgt nach dem sogenannten »Windhund-Prinzip«. Anträge können voraussichtlich ab dem 15.Juni 2021 für Veranstaltungen, die ab dem 1. Juli 2021 stattnden, auf derzentralen Antragsplattform des Bundes gestellt werden.
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen: Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebensowie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen. Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen. Gefördert werden können beispielsweise Konzerte, Festivals, Opern, Tanz,Film, Theater, Darstellende Kunst, Musicals, Comedy, Ausstellungen,Lesungen, und ähnliche kulturelle Aktivitäten.
Die Wirtschaftlichkeitshilfe fördert die Erlöse aus den ersten 500 bzw. 1.000 verkauften Tickets um jeweils bis zu 100 Prozent zusätzlich zu den Verkaufseinnahmen, sofern die Unterauslastung zwischen 25 und 80 Prozent der normalen Platzkapazitäten beträgt – mit einer maximalen Fördersumme von 100.000 Euro pro Veranstaltung. Bei besonders strengen Hygieneauagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der doppelten Ticketeinnahmen ansteigen. Diese Hilfe soll ab dem 1. Juli für Veranstaltungen mit bis zu 500 Besuchern starten und ab dem 1. August für Veranstaltungen mit maximal 2.000 Besuchern erweitert werden. Die Wirtschaftlichkeitshilfe kann für Veranstaltungen, die bis zum 31. März 2022 stattfinden, in Anspruchgenommen werden.
Die Ausfallabsicherung können Veranstalter erhalten, deren Kulturveranstaltungen mit einer Veranstaltungsgröße von mehr als 2.000 Teilnehmern bei pandemiebedingt reduzierter Auslastung coronabedingt(teil-)abgesagt oder verschoben werden. Die Ausfallabsicherung wird am 1.September 2021 starten und am 31. Dezember 2022 auslaufen. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Bedarf. Die maximale Förderung pro Veranstaltung beträgt 100.000 Euro in der Wirtschaftlichkeitshilfe und 8 Millionen Euro in der Ausfallabsicherung. Die Bewilligung erfolgt für Veranstaltungen, die im Freistaat Sachsen stattfinden, durch die SAB und die Auszahlung der Hilfe über die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Um die kulturelle Vielfalt in ihrer ganzen Bandbreite zu unterstützen, sind für die Wirtschaftlichkeitshilfe auch Veranstalter in öffentlicher Trägerschaft berücksichtigt. Da diese jedoch staatlich abgesichert sind, ist für öffentlich getragene Veranstalter der Baustein der Ausfallabsicherungausgeschlossen. Das Land Nordrhein-Westfalen wird für alle Länder eine Hotline für die Beantwortung von Fragen von Antragstellern zur Verfügung stellen. Die Telefonnummer lautet 0800-6648430. Die Hotline soll ab 7. Juni 2021 an den Start gehen. Mehr Informationen zum Sonderfonds Kulturveranstaltungen gibt es auf der Website der Bundesregierung (Link). Die Website des zentralenAntragsportals des Bundes wird in wenigen Tagen online gestellt.
Hilfspaket der Bundesregierung für Kulturschaffende
Das von der Bundesregierung beschlossene Paket mit Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, das Kulturschaffenden zu Gute kommt, soll noch in dieser Woche im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Besonders hervorzuheben ist dabei die befristete Ausweitung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV), verbunden mit einem erleichterten Bezug des Kinderzuschlages. Darüber hinaus werden finanzielle Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Zuschussform erbracht. Weitere, laufend aktualisierte Informationen finden Sie hier.
Mit einem Anschlussprogramm für das Rettungsprogramm „Neustart Kultur“ werden weitere Mittel von 1 Milliarde Euro zur Unterstützung der Kulturschaffenden bereitgestellt. Damit wird das bisherige Programmvolumen verdoppelt. Der Kulturbereich ist von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen. Noch offen ist die konkrete Ausgestaltung des Programms. Während im vergangenen Jahr überwiegend private und freie Kulturschaffende und -einrichtungen gefördert wurden, ist es nunmehr wichtig, auch die öffentlichen und kommunalen Kultureinrichtungen einzubeziehen. Diese Beschlussfassung wurde im Koalitionsausschuss des Bundes am 03.02.2021 getroffen.